KOCHEN nen Diskussionsbeitrag der Gruppe Enternasyonal, In der Türkei regen sich erste Formen einer femidie mit der IV.Internationale sympathisiert. Er nistischen Bewegung, vorbei an der traditionellen und auch am größten Teil der revolutionären Lin- schildet die Lage der Frauen und die Formen, in und auch am größten Teil der revolutionären Lin- schildet die Lage der Frauen und die Formen, in denen sich Frauen bisher organisiert haben. ken. Beim folgenden Artikel handelt es sich um ei- Als ich die Nachrichten kürzlich in der Zeitung las, habe ich mich geschämt, ein Mensch zu sein. Sie haben mir noch einmal vor Augen geführt, in welcher Gesellschaft, in welcher Zeit ich lebe. Ich habe hautnah gespürt was es bedeutet, eine Frau zu sein. Die Scham und der Schmerz darüber sind tausendmal größer geworden.
Zwei Nachrichten las ich in Cumhuriyet: Die Ehefrau eines aktiven Mitglieds der PKK wurde in ihrem Haus von Gendarmen festgenommen und zur Untersuchung geführt. Dort wurde geschaut, ob sie in letzter Zeit mit ihrem Mann Geschlechtsverkehr hatte, d.h. ob der Mann nach Hause gekommen war. Der Gendarmerie reichte ein Attest nicht, sie wollte ein zweites sehen. Als das Stadtoberhaupt der Gemeinde Tunceli, in der sich dies ereignete, gefragt wurde, was er davon halte, fand er dies ganz normal" Drei Personen, Onkel, Neffe und eine Bekannte gingen im Stadtwald von Istanbul spazieren. Etwa um 19h fuhren sie mit dem Auto zurück in die Stadt. Die Gendarmerie stoppte das Auto, kontrollierte die Ausweise. Die Nachnamen der Männer und der Frau waren nicht die gleichen. Das paßte nicht in das Weltbild der Gendarmen. Weil das Krankenhaus weit weg war, wurde die Frau nicht zur Untersuchung gebracht. aber die drei wurden lange verhört und erst freigelassen, als der junge Mann versprochen hatte, die Frau zu heiraten.
Die dritte Nachricht las ich am 5.September 1986 in der Zeitschrift Bulvar. Eine schwangere Frau in Izmir schleppte sich mit Geburtswehen zum Krankenhaus, wurde durt aber abgewiesen, weil sie nicht das nötige Geld für einen Kaiserschnitt hatte. Das Kind wurde vor der Tür geboren...
Das sind Frauenschicksale in der Türkei. Es gibt aber noch andere Beispiele. Aus einer Broschüre über die Situation in den Gefängnissen erfahre ich: „Im Gefängnis ist eine Bombe explodiert. Vor dem Gefängnis warten Frauen, die in Panik geraten, als sie den Rauch sehen und den Brandgeruch riechen. Die Frauen wollen ihre Söhne und Männer sehen, wollen wissen, was passiert ist. Der Offizier befiehlt, das Bajonett aufzupflanzen. Die Soldaten marschieren auf die Frauen zu. Eine wird dabei verletzt, die Wunde muß genäht werden."
Die Angeklagten berichteten immer wieder von einer Frau, die ständig geschlagen wurde. Ich glaube, es war beim Prozeß gegen Işçinin Sesi. Eine Lehrerin protestierte gegen das Unrecht und die Gewalt und gegen das ungesetzliche Verhalten und wehrte sich ständig. Jeden Tag wurde sie geschlagen. Eines Tages kam auch sie vor den Richter. Sie trug einen Pullover mit hoch aufgeschlagenem Kragen. In ihrem Gesicht gab es keine weiße Stelle mehr. Überall bis über die Ohren hatte sie blaue Flecken."
(aus: Neyyire Özkan, Gefängnis, Gefängnis, Mai 1986).
Ehe, Scheidung, Eigentum
Das bürgerliche Gesetzbuch, das die burgerlichauen regel Rechte der Frauen regelt,stützt sich auf die Verfassung von 1924. Die entsprechenden Artikel gehen zurück auf die Diskussion aus dem Jahr 1908. Damals wollte sich die Intelligenz im ottomanischen Reich (Ziya Gökalp, Abdullah Cevdet, u.a.) der westlichen Welt anpassen, ohne die nationale Kultur aufzugeben. Auch den Frauen mußten einige Rechte zuge- sprochen werden, sie mußten ins gesellschaftliche Leben einbezogen werden. Es wurde diskutiert über Heirat, Scheidung, das Recht auf Ausbildung und auf erblichen Besitz. Diese Rechte wurden erstmals in der türkischen Republik verwirklicht, die Mustafa Kemal gründete. Die Verfassung von 1924 regelte einige Fragen wie die monogame Ehe, die legale Scheidung, das gleiche Recht auf Ausbildung, die Gleichstellung bei der Erbschaft, usw. 1961 wurde die Familie
TÜRKEI
AL KARAMAH
Zeitschrift für die Solidarität mit dem Kampf der arabischen Völker und dem der Drei
Kontinente
Nr. 5 / Jahrgang 1987:
WIEDERVEREINIGUNG DER PEO
Schwerpunktthema: Die Wiedervereinigung der PLO mit einem ausführlichen Beitrag über den schwierigen Weg zur Wiederverei. nigung, mit einer Dokumentation der Beschlüsse der Einheitstagung des Palästinensischen Nationalrats und einem Interview mit Yacoub Dwani, ZK-Mitglied der PFLP
Der zionistische Staat: der ökonomische Aspekt der imperialistischzionistischen Allianz
Zionistisch - jordanische Beziehungen: Verhandlungstaktik: Tatsachen schaffen- Zeit gewinnen, eine Untersuchung zu den jordanisch-zionistischen Beziehungen, von Klaus Polkehn, Teil 1 Turkei: Für die Gleichzeitigkeit des legalen und bewaffneten Kampfes, ein Interview mit Ibrahim Seven TKP(B)
Philippinen: Zum Klassencharakter des Machtwechsels in den Philippinen, ein Beitrag von Jose Sison Fortsetzung der Grundsatzdebatte: mit einem Beitrag des BWK
Frauen im Befreiungskampf (4): Interview mit kurdischen Peschmerga и.а.
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Zahlung per Scheck oder Überwei. sung an: Roswitha Schneider, Stichwort Al Karamah, Stadtsparkasse Marburg. Kto..Nr. S0 00 29 23, BLZ 533 500 07 in der Verfassung verankert. Die jüngste Verfassung, die von 1982, hat die Paragraphen aus der Verfassung von 1924 und 1961 unverändert übernommen. Trotz dieser gewonnenen Rechte wird die Frau in der Verfassung im großen und ganzen diskriminiert. Dort heißt es z.B.: „Der Ehemann ist das Oberhaupt der Familie. Die Ehefrau hat zu gehorchen und ihm zu helfen." Damit wird die Ungleichheit zementiert. Per Gesetz wurde festgeschrieben, daß die Frauen den Männern geistig unterlegen und materiell untergeordnet sind. Das Gesetz bestimmt, daß sie abhängig sind. Der Ehemann hat das Recht zu entscheiden, wo die Familie wohnen soll. Die Frau kann nur arbeiten, wenn der Ehemann es erlaubt oder duldet. Vor Gericht gilt das Wort von zwei Frauen soviel wie das von cinem Mann. Der Mann ist vor dem Gesetz gleicher als die Frau. Im Scheidungsrecht sind Frau und Mann gleichgestellt. Es ist schwer, sich scheiden zu lassen, selbst wenn beide Partner damit einverstanden sind. Das Gesetz legt die möglichen Scheidungsgründe fest: au- Ber- ehelicher Geschlechtsverkehr, Bedrohung mit dem Tod, Zerrüttung der Ehe, ein unwürdiges Leben. All dies muß natürlich bewiesen werden. Auch Kinderlosigkeit und Unfruchtbarkeit der Frau sind anerkannte Scheidungsgründe. Die Scheidungsgründe gelten für Mann und Frau in unterschiedlichem Maße. Wenn die Frau Ehebruch begeht, gilt sie als Verbrecherin, beim Mann ist dies cher ein Kavaliersdelikt, cin „Beweis seiner Männlichkeit* . Mit der Scheidung verliert die Frau oftmals ihre existenzielle Sicherheit, weil sie bislang materiell völlig vom Mann abhängig war. Das gesellschaftliche Anschen einer geschiedenen Frau ist sehr gering, das ist ein Grund mehr, der sie davon abhält, die Scheidung einzureichen. Nach der Statistik von 1982 liegt die Scheidungsrate bei 3,5% aller Eheschließungen. Weniger als die Hälfte der Scheidunsprozesse, 1.3%, werden von Frauen angestrengt. Nach der Scheidung wird nur noch für ein Jahr Unterhalt gezahlt. Diese Bestimmung soll wieder geändert werden. Dazu liegt seit langem ein Gesetzesentwurf in den Schubladen der Regierung. das eine lebenslange Unterhaltszahlung vorsicht, allerdings unter der Bedingung, daß die Frau „ein würdiges Leben führt". . In einer kapitalistischen Gesellschaft heißt das nichts anderes, als daß die Frau sexuell nicht aktiv werden darf, enthaltsam sein muß. Also: entweder Sexualität oder Geld.
Bei der Scheidung werden auch die Güter der Familie geteilt. Wenn es nicht durch einen vorherigen Vertrag anders geregelt ist, bekommt der Ehemann alles, was während der Ehe angeschafft wurde. Die Hausarbeit, die die Frau geleistet hat, wird als Leistung gar nicht anerkannt. Berücksichtigt man, daß die Frauen der unteren Schichten kaum eine nennenswerte Aussteuer mit in die Ehe bringen, versteht man, in welcher Lage sich diese Frauen befinden.
Die Ehe ohne Trauschein ist gesetzlich nicht anerkannt. Solche Beziehungen und die Kinder, die daraus entstehen, werden gesellschaftlich diskriminiert. Die Gesellschaft akzeptiert nur die ehelichen Kinder. 1941 wurde sogar ein Komitee zur Bekämpfung der freien Liebe gegründet. Forderungen nach mehr gesetzlich verankerten Rechten für die Frauen und gegen die Diskriminierung unehelicher Kinder sind daher sehr wichtig.
Die Stellung der Frau im Arbeitsrecht Die Türkei hat 1937 die erste Konvention der ILO (International Labour Organisation) über den Schutz der Frau bei der Arbeit unterzeichnet und ratifiziert. Demnach dürfen Frauen nicht unter Tage und unter Wasser arbeiten. Das heute gültige Arbeitsgesetz wurde 1971 beschlossen. Auch hier werden Frauen diskriminiert. So dürfen Frauen z.B. nicht im Transportwesen arbeiten, gleichgültig ob es sich um Busfahren oder Viehtransport, um den Beruf der Pilotin, Fahrerin oder Kapitänin handelt. Sie dürfen auch nicht nachts arbeiten. Diese Maßnahme ist aber weniger als Schutz für die Frauen gemeint, denn Ausdruck der Vorstellung, daß die Frauen ihren häuslichen Pflichten nachzukommen haben. Sonst gibt es kaum Gesetze zum Schutz der Frauen. Der Schwangerschaftsurlaub beträgt insgesamt zwölf Wochen. In der Zeit bekommen die Frauen zwei Drittel ihres Lohns. Der Schwangerschaftsurlaub kann um sechs Monate verlängert werden, allerdings unbezahlt und ohne Arbeitsplatzgarantie. Kindertagesstätten und Kindergärten sind ein ungelöstes Problem. Das Gesetz schreibt vor, daß Firmen, die mehr als einhundert Frauen beschäftigen, Kindertagesstätten einrichten müssen. Das bedeutet gleichzeitig, daß davon ausgegangen wird, daß die Versorgung der Kinder die Aufgabe der Frau ist. Für Männer ist eine derartige Regelung nicht vorgesehen. Dabei ist es noch ein Vorteil, daß das Gesetz von einhundert Frauen spricht. Würde es von einhundert Müttern sprechen, dann würde dies die Unternehmer dazu verleiten, nur noch unverheiratete oder unfruchtbare Frauen einzustel-
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Bericht vom Internatio-